neue Fassung der Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ”Drachen- und Gleitschirmclub Bayerwald
e.V.”. Der
Verein hat seinen Sitz in 94541 Grattersdorf, Landkreis Deggendorf.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Ziel des Vereins ist es,
nach
bestehenden Vorschriften alle am Drachen- und Gleitschirmflugsport
Interessierten
im Großraum Bayerwald zusammenzufassen. So besteht eine Hauptaufgabe
in
der selbstlosen Förderung des Drachen- und Gleitschirmflugsports,
verbunden mit
der geistig-technischen Ertüchtigung seiner erwachsenen und jugendlichen
Mitglieder in natur- und landschaftsverträglicher Form. Dieser
Zweck soll in der
Hauptsache erreicht werden durch:
a) Anleitung der Mitglieder zu sicheren und verantwortungsvollen
Drachenund
Gleitschirmfliegern;
b) Hinführung und Förderung von Drachen- und Gleitschirmfluginteressierten
zur Ablegung einer Ausbildung entsprechend den jeweils geltenden
Gesetzen und Vorschriften der Verbände;
c) Erschließen, Unterhalten und zur Verfügung stellen von geeigneten
Drachen- und Gleitschirmfluggeländen im Bayer. Wald und im näherem
Einzugsgebiet.
d) Ausrichtung von Wettbewerben und Meisterschaften;
e) Förderung der Touristik;
f) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen
bzw. Teilnahme an flugsportlichen Veranstaltungen.
g) Mitgliedschaft des Vereins beim Fachverband der Gleitschirm-
und
Drachenflieger (DHV in Gmund / Tegernsee). Die Meldung der
Vereinsmitglieder an den Verband erfolgt durch die Vorstandschaft
unter
besonderer Berücksichtigung des Einverständnisses des Mitglieds,
der
Vereins- und Verbandssatzung.
Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein
steht auf
demokratischer Grundlage.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins
weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf
das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstig werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des
§7 der
Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden
steuerlichen Vorschriften zulässig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Grattersdorf,
die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Jede
Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen
sind nicht
statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können sein:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Clubmitglieder, die sich im Sinne des Vereinszwecks sportlich
betätigen, gelten als
aktive Mitglieder.
Passive und fördernde Mitglieder sind alle anderen.
Einzelne Clubmitglieder, aktiv, passiv oder fördernd, können in
der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Nicht–Clubmitglieder können auf Grund besonderer Verdienste oder
Leistungen für
den Verein auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die dazu
notwendige
Abstimmung muss einstimmig für die Ernennung sein.
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlecht
werden, der das
16. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Minderjährigen über 16 Jahren ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die beiden
Vorstandsvorsitzenden und der Sportwart.
Der Antrag soll Namen, Alter, Anschrift, Willenserklärung zur
Verbandsmitgliedschaft, Anerkennung der Satzung, ggf. Luftfahrerschein
mit
Berechtigungen und die Bankverbindung des Antragstellers enthalten.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet,
dem
Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem
seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen
sind. Die
erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich
zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen,
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand
eingegangen sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht
erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der
Folge, dass der
Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Einnahmen, Ausgaben
Von den Mitgliedern werden Beiträge (Vereinsbeiträge und entsprechend
dem
Willen des Mitglieds Fachverbandsbeiträge) erhoben. Die Abgaben
der Mitglieder
an den Fachverband (DHV) sind im Beitrag enthalten. Die im Beitrag
ggf.
enthaltenen Fachverbandsbeiträge werden vom Verein an den Verband
abgeführt.
Es können für besondere Leistungen des Vereins an die Mitglieder
Gebühren
erhoben werden. Die Höhe der Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren
und
deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Für Jugendliche
ermäßigen sich die Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren. Der
Vorstand und
die Beiräte können in sozialen Härtefällen die Beiträge (Vereinsbeiträge)
und
Gebühren ermäßigen oder erlassen.
Bei Eintritt während des Jahres erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.
Bei
Kündigung oder Ausschluß während des Jahres besteht kein Anspruch
auf
Rückzahlung von Beiträgen.
Von Gastfliegern, d.h. Drachen- und Gleitschirmflieger von anderen
Vereinen,
kann bei der Benützung der clubeigenen Gelände die Vereinsmitgliedschaft
für
einen Tag oder die Dauer der Benützung gefordert werden. Die Beiträge
bzw. die
Gasthof zum Büchelstein Peter Raith Kerschbaum 29 94541 Grattersdorf
Tel. 09908/224
Bei Wettbewerben oder anderen flugsportlichen Veranstaltungen
gilt diese
Regelung für Gastflieger nicht.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Vereinsbeiträgen der Mitglieder (ggf. Verbandsbeiträge
werden an den
Verband abgeführt),
b) Gebühren,
c) freiwilligen Spenden und dergleichen.
Zu den Ausgaben aus dem Vereinsvermögen bis zu einer Höhe von
750,-- Euro
ist der Vorstand ermächtigt. Für Ausgaben in der Höhe von über
750,-- bis 2.500, -
- Euro ist die Zustimmung des Beirates, für Ausgaben über 2.500,--
Euro ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die an den Dachverband abzuführenden Verbandsbeiträge unterliegen
nicht der
Zustimmungspflicht.
Über die getätigten Ausgaben werden die Mitglieder in entsprechenden
Zeitabständen unterrichtet. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt
2 Revisoren,
die bei jeder Neuwahl der Vorstandschaft und des Beirats neu von
der
Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Vereinsleben,
soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Verein haftet also insbesondere
nicht für
Unfälle, die auf von ihm gemieteten, gepachteten, in seinem Eigentum
stehenden
oder auch bloß genutzten Grundstücken, Einrichtungen, Bauwerken
oder
Gebäuden erfolgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle,
die auf dem
vom Verein betriebenen Geländen erfolgen (hierzu zählen alle zugelassenen
oder
nicht zugelassenen, in Erprobung befindlichen Fluggelände, um
die sich der Verein
kümmert). Alle aktiven Piloten üben ihren Sport eigenverantwortlich
aus, gleiches
gilt für Arbeitseinsätze oder sonstige Veranstaltungen aller Art,
auch wenn diese
vom Verein initiiert wurden. Der Haftungsausschluss gilt nicht,
soweit eine
Haftpflichtversicherung eintritt. Ebenso ausgenommen vom Haftungsausschluss
sind Schäden aus Vorsatztat.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden in personalunion des Schriftführers, dem Kassenwart
und dem
Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende,
vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 750,-- Euro sind
für den Verein nur
verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich
erteilt ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500,-- Euro sind
für den Verein
nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss
die Zustimmung
erteilt hat.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Bei Bedarf Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr;
Durchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5.) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen
Anlagen,
Einrichtungen und Geräte;
6.) Abschluss und Kündigungen von Arbeitsverträgen;
7.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten
die Meinung des
Beirats einzuholen.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit in die Kassenbücher
Einsicht zu
nehmen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren
(vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Dauer
des Amts für den Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien (Fax,
E-Mail)
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen
einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse
und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem und elektronischem
Weg gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden
Regelung erklären.
§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird auf
die Dauer von
zwei Jahren (vom Tag der Wahl an gerechnet) von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
Jedes Mitglied des
Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die dem Verein
mindestens ein Kalenderjahr angehören. Die Vorstandsmitglieder
können nicht
zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Die Mitglieder des Beirats haben zumindest folgende Funktionen:
1.) Geländewart in personalunion mit Mitgliederbetreuung
2.) Windenwart in personalunion mit Anlagen- und Gerätewart
Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Beiratsposten durch Beschluss
bestimmen,
die Besetzung bis zur nächsten Hauptwahl erfolgt durch Wahl der
Mitgliederversammlung.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu
beraten. Er unterrichtet sich über die Anliegen der Vereinsmitglieder
und macht
dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften
mit
einem Geschäftswert von mehr als 750, -- bis 2.500,-- Euro ist
jedes Mitglied des
Beirats in gleichem Maße stimmberechtigt wie ein Mitglied der
Vorstandschaft.
Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
Der Beirat
wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Vereins
schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mit
einer Frist von
mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es
nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Beiratsmitglied die
Einberufung
schriftlich oder mittels elektronischer Medien vom Vorstand verlangt.
Wird dem
Verlangen innerhalb von zwei Wochen nicht entsprochen, ist das
Beiratsmitglied,
das die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt hat, berechtigt,
selbst den
Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder
Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu
verständigen. Die
Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom
stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch
dieser verhindert,
leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein
angehört. Der
Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Beiratssitzung,
auch
wenn dies ein Vorstandsmitglied ist.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied
wählen. Die
Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom
jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied
– eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für
das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und Gebühren.
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
4.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des
Vereins.
5.) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands.
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der
Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500,-- Euro
beschließt die
Mitgliederversammlung, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer
Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitglieder
sind schriftlich oder mittels elektronischer Medien zu laden.
Die Frist beginnt mit
dem der Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt
gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung
ist nicht
öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche
von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins
kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Mehrheit der Stimmen
aller erschienenen
Mitglieder auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
diese
erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende
Feststellungen enthalten:
1.) Ort und Zeit der Versammlung
2.) die Person des Versammlungsleiters
3.) die Zahl der erschienenen Mitglieder
4.) die Tagesordnung
5.) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut mit angegeben
werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit
von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich
oder mittels elektronischer Medien unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen
13, 14,
15 und 16 entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im §
15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
fällt der politischen Gemeinde Grattersdorf zu, die es unmittelbar
und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die
vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine
Änderung der
Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf
der Genehmigung
des Finanzamtes.
Die vorstehende neue Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom
9. 3. 2002 beschlossen. Sie ersetzt die am 27.2.1977 beschlossene
Satzung der
Gründungsversammlung mit Ihren nachträglichen Satzungsänderungen
A und B.
Soweit die Satzung keine eigene Regelung enthält, gelten im übrigen
die Vorschriften
des BGB. Eventuell unwirksame Bestimmungen lassen die Gültigkeit
der Satzungen im
übrigen unberührt.
<nach oben>
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